Cloud für Berufsgeheimnisträger im Sinne des § 203 StGB?
Ja, auch Berufsgeheimnisträger können ihre Daten in der Cloud speichern. Ehemals eine rechtliche Grauzone, haben Sie als Berufsgeheimnisträger seit dem 1. Juli 2015 mehr Sicherheit – wenn Sie ein paar Vorkehrungen treffen.
Bei der Neuregelung der Verschwiegenheitspflicht für Anwälte im §2 BORA ist für das Cloudcomputing vor allem Absatz 3 von Bedeutung:
(3) Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts
a) mit Einwilligung erfolgt oder
b) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache, oder
c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz).
Da die Formulierung der Sozialadäquanz sehr abstrakt gehalten ist, empfehlen wir Ihnen:
- Lassen Sie sich das Cloudcomputing per Einwilligung von Ihren Mandanten bestätigen.
- Lassen Sie sich von Ihrem IT-Dienstleister bestätigen, dass dieser seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichtet hat.
Sobald Sie dies erledigt haben, können Sie die Vorteile des Arbeitens in der Cloud für sich nutzen. Bequemes Arbeiten von überall, kostengünstig und immer auf dem neusten Stand der Technik – die Cloud gibt Ihnen neue Freiheiten.
Wir informieren Sie gerne über
unsere Cloudlösung KanzleiASP, die speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.